Vereinssatzung

Vereinssatzung


Stand: 13.03.2010

§ 1
Name und Sitz

Der am 21. August 2002 gegründete Verein führt den Namen „Soltauer Sportclub 02“ mit Sitz in Soltau und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soltau eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Soltauer Sportclub 02 e.V.“ im folgenden SSC 02 genannt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern zu ermöglichen, verschiedene Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
Der Verein ist Mitglied des LandesSportbund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Eine Abteilung ist eine Gruppe von Sportlern, die in demselben Fachverband organisiert ist. Die Abteilungen berufen ihren Abteilungsleiter und Vertreter selbst. Diese sind besondere Vertreter nach § 30 BGB.
Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen beschließt der erweiterte Vorstand.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei Aufnahme von Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.

Soweit der Verein sportliche Betätigungen in Form von Kursangeboten anbietet, werden die Kursteilnehmer, wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind, durch ordnungsgemäße Kursanmeldung und Zahlung des Kursbeitrages zu Kurzzeitmitgliedern des Vereins. Die Kurzmitgliedschaft endet automatisch nach Beendigung des Kurses oder Abschluss des Kursangebotes.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereines ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres aktives Wahlrecht, das passive Wahlrecht kann erst mit Erreichen der Volljährigkeit wahrgenommen werden. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.
Die Mitgliedsbeiträge werden vom erweiterten Vorstand beschlossen und durch Einzugsermächtigung eingezogen. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren, die vom erweiterten Vorstand bestätigt werden müssen.

§ 7
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Soweit Vereinsmitglieder ihren satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere der Beitragszahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen, endet die Mitgliedschaft automatisch am Ende des Zeitraumes, für den der satzungsmäßige Beitrag hätte gezahlt werden müssen und auch nach Zahlungsaufforderung nicht ordnungsgemäß gezahlt worden ist. Die Verpflichtung, den Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß zu zahlen, wird davon nicht berührt.

Die Austrittserklärung ist schriftlich bei Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende an den Vorstand zu richten.

Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder
    Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsorgane.
  2. Bei schweren Verstößen gegen die Vereinsinteressen, bei unsportlichem Verhalten oder wegen unehrenhafter Handlungen.

Ein Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand Beschwerde einreichen. Über den Ausschluss entscheidet endgültig der erweiterte Vorstand.

§ 8
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der erweiterte Vorstand und der Vorstand.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme der Kurzzeitmitglieder mit Erreichen des aktiven Wahlrechts eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Vorlage des Kassenberichtes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes
  8. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Anträge

Mindestens alle 2 Jahre, möglichst im I. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in der lokalen Presse bekannt gegeben.
Anträge müssen spätestens 3 Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingehen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher, Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist umgehend ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. dem Schatzmeister
  3. dem Schriftführer
  4. den Abteilungsleitern der einzelnen Sparten

Im Falle von Stimmengleichheit bei Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

§ 11
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren, der Vorsitzende in der ersten Amtsperiode für die Dauer von drei Jahren, danach für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13
Haftpflicht

Der Verein schließt für seine Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht über den Landessportbund ab. Für Diebstahl während der Sportausübung kommt der Verein nicht auf.

§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat.